- Nachhaltigkeit
- Naturbelassenes Produkt
- Produktsicherheit Mikrobiologie
- Produktsicherheit Chemie
- Gutes Lebensmittel
- Transparente Deklaration
Kriterium für Bio-Mineralwasser | Gesetzliche Anforderungen an „Natürliches Mineralwasser“ | Gesetzliche Anforderungen an „Trinkwasser“ |
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Das Unternehmen fördert systematisch Wasserschutz durch ökol. Landbau und stellt den Anteil ökol. Fläche in seinem Einzugsgebiet fest. | Keine gesetzliche Regelung | Keine gesetzliche Regelung |
Das Unternehmen setzt fortlaufend Fördermaßnahmen für ökol. Landbau und der Bodenverbesserung um. | Keine gesetzliche Regelung | Keine gesetzliche Regelung |
Das Unternehmen erstellt ein Programm zur Kommunikation der Bedeutung von Wasserschutz und ökol. Landbau. | Keine gesetzliche Regelung | Keine gesetzliche Regelung für Trinkwasser. Einzelne Versorger sind entsprechend aktiv. |
Das Unternehmen legt eine wissenschaftliche Ermittlung des Quelleinzugsgebiets vor. | Keine gesetzliche Regelung | Keine gesetzliche Regelung für Trinkwasser. Bei Ausweis von Trinkwasserschutzgebieten z.T. erforderlich. |
Das abfüllende Unternehmen muss nach EMAS oder ISO 14001 umweltzertifiziert sein. | Keine gesetzliche Regelung | Keine gesetzliche Regelung |
Das Unternehmen verringert stetig seine Material- und Wasserverbräuche. | Keine gesetzliche Regelung | Keine gesetzliche Regelung |
Es erfolgt eine schonende Nutzung des Mineralwasservorkommens, also nur des Überlaufs bzw. weniger als 80% des natürlichen Zulaufs. | Wird zwar grundsätzlich im Wasserrechtsverfahren kontrolliert, aber keine genauen gesetzlichen Vorgaben. | Wird zwar grundsätzlich im Wasserrechtsverfahren kontrolliert, aber keine genauen gesetzlichen Vorgaben. |
Das Unternehmen unterstützt Wasserschutz- und Bildungsprojekte regional und in der 3. Welt. | Keine gesetzliche Regelung | Keine gesetzliche Regelung |
Das Produkt wird in Glas- oder PET-Mehrwegflaschen oder PET-Kreislaufflaschen mit mind. 60% Altmaterialeinsatz in den Flaschen abgefüllt. | Keine gesetzliche Regelung | Keine gesetzliche Regelung für Trinkwasser, welches häufig zur Herstellung anderer Getränke verwendet wird. |
Das Unternehmen weist eine Klimastrategie auf mit fixierten Reduktions- und Kompensationsmaßnahmen. | Keine gesetzliche Regelung | Keine gesetzliche Regelung |
Das Unternehmen setzt ein Programm zur Mitarbeiterbildung und –bewegung um. | Keine gesetzliche Regelung | Keine gesetzliche Regelung |
Das Unternehmen stellt mind. 5% Ausbildungsplätze oder 10% Arbeitsplätze für Benachteiligte zur Verfügung. | Keine gesetzliche Regelung | Keine gesetzliche Regelung |
Das Unternehmen erstellt einen jährlichen Nachhaltigkeitsbericht. | Keine gesetzliche Regelung | Keine gesetzliche Regelung |
Das Unternehmen stellt ein Angebot von Biolebensmitteln für Mitarbeiter bereit. | Keine gesetzliche Regelung | Keine gesetzliche Regelung |
Kriterium für Bio-Mineralwasser | Gesetzliche Anforderungen an „Natürliches Mineralwasser“ | Gesetzliche Anforderungen an „Trinkwasser“ |
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Ozonverwendung verboten | Ozonverwendung erlaubt aber deklarationspflichtig | Ozonverwendung erlaubt |
Aktiviertes Aluminiumoxid zur Fluoridreduktion verboten | Aluminiumoxid erlaubt aber deklarationspflichtig | Aluminiumoxid erlaubt |
Anwendung radioaktiver Strahlung verboten | Erlaubt | Erlaubt aber nicht üblich |
Dem Mineralwasser wird CO2 nur aus biologischer Produktion (Gärungskohlensäure) oder aus natürlichen Quellen zugesetzt. | Keine gesetzliche Regelung für Mineralwasser | Keine gesetzliche Regelung |
Zur Abfüllung am Quellort wird leitungsgebundener Transport vom Brunnen zum Abfüllbetrieb von max. 2 km nicht überschritten. | Abfüllung am Quellort im Gesetz für Mineralwasser vorgeschrieben, aber ohne Konkretisierung. | Weite Transportstrecken z.T. über Hunderte von Kilometern weit verbreitet. |
Für das Mineralwasser liegt mind. ein ganzheitlicher Qualitätsnachweis des Endprodukts vor. | Keine gesetzliche Regelung für Mineralwasser | Keine gesetzliche Regelung |
Pflanzenschutzmittel und relevante Metabolite mit definiertem Untersuchungsumfang: | Keine Grenzwerte Unverbindliche Orientierungswerte lediglich für die Mineralwasseranerkennung in der deutschen MTVO. | Grenzwert 0,1 µg/l für den Einzelstoff, 0,5 µg/l für die Summe aller Stoffe (kein einheitlicher Untersuchungsumfang) |
Sogenannte nichtrelevante Metabolite von Pflanzenschutzmitteln mit definiertem Untersuchungsumfang: | Keine Grenzwerte | Keine Grenzwerte, keine Untersuchung |
Arzneimittelrückstände mit definiertem Untersuchungsumfang: | Keine Grenzwerte Unverbindliche Orientierungswerte lediglich für die Mineralwasseranerkennung in der deutschen MTVO. | Keine Grenzwerte, keine Untersuchung. |
Perfluorierte Tenside mit definiertem Untersuchungsumfang: | Keine Grenzwerte | Keine Grenzwerte, keine Untersuchung |
Künstliche Süßstoffe mit definiertem Untersuchungsumfang | Keine Grenzwerte | Keine Grenzwerte, keine Untersuchung |
Für Umweltbelastungsstoffe gelten die Orientierungswerte gem. AVV, Anlage 1a als Grenzwerte | Keine Grenzwerte Unverbindliche Orientierungswerte lediglich für die Mineralwasseranerkennung in der deutschen MTVO. | Teilweise Grenzwerte vorhanden, 5–10 mal höher als für Bio-Mineralwasser |
Nitrat | Gesetzlicher Grenzwert bei 50 mg/l (bei Babywasserauslobung 10 mg/l) | Gesetzlicher Grenzwert bei 50 mg/l |
Kriterium für Bio-Mineralwasser | Gesetzliche Anforderungen an „Natürliches Mineralwasser“ | Gesetzliche Anforderungen an „Trinkwasser“ |
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Das Unternehmen fördert systematisch Wasserschutz durch ökol. Landbau und stellt den Anteil ökol. Fläche in seinem Einzugsgebiet fest. | Keine gesetzliche Regelung | Keine gesetzliche Regelung |
Das Unternehmen setzt fortlaufend Fördermaßnahmen für ökol. Landbau und der Bodenverbesserung um. | Keine gesetzliche Regelung | Keine gesetzliche Regelung |
Das Unternehmen erstellt ein Programm zur Kommunikation der Bedeutung von Wasserschutz und ökol. Landbau. | Keine gesetzliche Regelung | Keine gesetzliche Regelung für Trinkwasser. Einzelne Versorger sind entsprechend aktiv. |
Das Unternehmen legt eine wissenschaftliche Ermittlung des Quelleinzugsgebiets vor. | Keine gesetzliche Regelung | Keine gesetzliche Regelung für Trinkwasser. Bei Ausweis von Trinkwasserschutzgebieten z.T. erforderlich. |
Das abfüllende Unternehmen muss nach EMAS oder ISO 14001 umweltzertifiziert sein. | Keine gesetzliche Regelung | Keine gesetzliche Regelung |
Das Unternehmen verringert stetig seine Material- und Wasserverbräuche. | Keine gesetzliche Regelung | Keine gesetzliche Regelung |
Es erfolgt eine schonende Nutzung des Mineralwasservorkommens, also nur des Überlaufs bzw. weniger als 80% des natürlichen Zulaufs. | Wird zwar grundsätzlich im Wasserrechtsverfahren kontrolliert, aber keine genauen gesetzlichen Vorgaben. | Wird zwar grundsätzlich im Wasserrechtsverfahren kontrolliert, aber keine genauen gesetzlichen Vorgaben. |
Das Unternehmen unterstützt Wasserschutz- und Bildungsprojekte regional und in der 3. Welt. | Keine gesetzliche Regelung | Keine gesetzliche Regelung |
Das Produkt wird in Glas- oder PET-Mehrwegflaschen oder PET-Kreislaufflaschen mit mind. 60% Altmaterialeinsatz in den Flaschen abgefüllt. | Keine gesetzliche Regelung | Keine gesetzliche Regelung für Trinkwasser, welches häufig zur Herstellung anderer Getränke verwendet wird. |
Das Unternehmen weist eine Klimastrategie auf mit fixierten Reduktions- und Kompensationsmaßnahmen. | Keine gesetzliche Regelung | Keine gesetzliche Regelung |
Das Unternehmen setzt ein Programm zur Mitarbeiterbildung und –bewegung um. | Keine gesetzliche Regelung | Keine gesetzliche Regelung |
Das Unternehmen stellt mind. 5% Ausbildungsplätze oder 10% Arbeitsplätze für Benachteiligte zur Verfügung. | Keine gesetzliche Regelung | Keine gesetzliche Regelung |
Das Unternehmen erstellt einen jährlichen Nachhaltigkeitsbericht. | Keine gesetzliche Regelung | Keine gesetzliche Regelung |
Das Unternehmen stellt ein Angebot von Biolebensmitteln für Mitarbeiter bereit. | Keine gesetzliche Regelung | Keine gesetzliche Regelung |
Kriterium für Bio-Mineralwasser | Gesetzliche Anforderungen an „Natürliches Mineralwasser“ | Gesetzliche Anforderungen an „Trinkwasser“ |
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Antimon, Barium, Blei, Cadmium, Chrom ges., Nickel, Quecksilber und Selen | Gleiche Grenzwerte wie im Gesetz, da als ausreichend angesehen. | Gleiche Grenzwerte wie im Gesetz, da als ausreichend angesehen. |
Arsen | Gesetzlicher Grenzwert 0,010 mg/l | Gesetzlicher Grenzwert 0,010 mg/l |
Bor | Gesetzlicher Grenzwert 5,4 mg/l (= 30 mg/l Borat) | Gesetzlicher Grenzwert 1,0 mg/l |
Chrom VI | Keine gesetzliche Regelung | Keine gesetzliche Regelung |
Cyanid | Cyanid | Gesetzlicher Grenzwert 0,05 mg/l |
Fluorid | Gesetzlicher Grenzwert 5,0 mg/l, Babywasser in D 0,7 mg/l, in Österreich 1,5 mg/l | Gesetzlicher Grenzwert 1,5 mg/l |
Kupfer | Gesetzlicher Grenzwert 1,0 mg/l | Gesetzlicher Grenzwert 2,0 mg/l |
Mangan | Gesetzlicher Grenzwert 0,5 mg/l 0,05 mg/l entspricht dem Grenzwert für Babywasser. | Gesetzlicher Grenzwert 0,05 mg/l |
Nitrit | Gesetzlicher Grenzwert 0,1 mg/l 0,02 mg/l entspricht dem Grenzwert für Babywasser. | Gesetzlicher Grenzwert 0,5 mg/l |
Summe des anorganischen Stickstoffs (Berechnet als N) aus Ammonium, Nitrat, Nitrit | Keine gesetzliche Regelung | Keine gesetzliche Regelung |
Oxidierbarkeit: TOC | Keine gesetzliche Regelung | Keine „abnormale Veränderung“ bei Trinkwasser zulässig |
Radium 226 | Keine gesetzliche Regelung für Mineralwasser. Entspricht der Babywasservorschrift. | Keine gesetzliche Regelung |
Radium 228 | Keine gesetzliche Regelung für Mineralwasser. Entspricht der Babywasservorschrift. | Keine gesetzliche Regelung |
Uran | Keine gesetzliche Regelung für Mineralwasser. 2 µg/l entspricht dem Grenzwert für Babywasser. | Gesetzlicher Grenzwert 10 µg/l |
Im Falle hoher Radongehalte an der Quelle von über 50 Bq/l sind zusätzlich Pb 210 und Po 210 Untersuchungen erforderlich. Die Gesamtrichtdosis von 0,1 mSv/Jahr (Bewertungsansatz für Säuglinge) darf nicht überschritten werden. Die verwendeten Packungswerkstoffe für Bio-Mineralwasser müssen weitgehend inert sein und dürfen das Mineralwasser insbesondere sensorisch nicht beeinflussen. PVC/PVDC/chlorierte Kunststoffe in den Inlays der Verschlüsse sind nicht zulässig, Bisphenol A‑freie Lacke sind vorgegeben. BHT und BPA dürfen im Bio-Mineralwasser nicht nachweisbar sein. | Keine gesetzliche Regelung Keine gesetzliche Regelung für Mineralwasser, lediglich nach AVV darf die Beschaffenheit des Mineralwassers durch die Abfüllung „nicht verändert“ werden, was hinsichtlich der Packstoffe nicht konkretisiert wurde. | Grundsätzliche Gesamtrichtdosis von 0,1 mSv/Jahr (Bewertungsansatz für Erwachsene) mit Einschränkungen und ohne Radonansatz. Keine besonderen Vorschriften für abgefülltes Trinkwasser oder damit hergestellter Getränke. |
Bei PET-Gebinden muss der Acetaldehydgehalt im Bio-Mineralwasser unter 10 µg/l liegen. Der Gehalt an Benzol muss unter 0,3 µg/l liegen. | Keine gesetzliche Regelung | Der Gehalt an Benzol muss unter 1,0 µg/l liegen. |
Zur Erhöhung der Verbrauchersicherheit ist Bio-Mineralwasser mind. 50 Jahre alt oder wird in kürzeren Abständen auf Umweltschadstoffe untersucht. | Keine gesetzliche Regelung | Keine besonderen Vorschriften für Trinkwasser das i.d.R. sehr junges Wasser ist. |
Es erfolgt mind. jährlich extern die chemische Untersuchungder Abfüllung bezüglich der charakteristischen Mineralstoffe und gemäß MTV Anlage 4. Es besteht kein Grund zur Beanstandung. | Untersuchung vom Gesetz nur zur Anerkennung verlangt. Es gibt bei Mineralwasser keine gesetzlichen Vorschriften über die Untersuchungshäufigkeit. | Externe chemische Untersuchung lt. TWVO in geringem Umfang vierteljährlich, bei mehr als 1.000 Kubikmeter Abgabe pro Tag weitere Untersuchungen. |
Es erfolgt mind. alle 2 Jahre extern die chemische Untersuchung am Quellaustritt zum Nachweis der ursprünglichen Reinheit. Es besteht kein Grund zur Beanstandung. | Untersuchung vom Gesetz nur zur Anerkennung verlangt. Es gibt bei Mineralwasser keine gesetzlichen Vorschriften über die Untersuchungshäufigkeit. | Externe chemische Untersuchung lt. TWVO in geringem Umfang vierteljährlich, bei mehr als 1.000 Kubikmeter Abgabe pro Tag weitere Untersuchungen. |
Es dürfen keine Schadstoffe aus betrieblichen Gegebenheitenim abgefüllten Mineralwasser nachweisbar sein. Ein Grenzwert von 1,0 µg/l für Chlorat und Perchlorat ist einzuhalten. | Keine Detailregelung bei Mineralwasser | Das Umweltbundesamt gibt für Chlorat in Trinkwasser 70 – 200 µg/l als zulässige Höchstwerte vor. |
Es liegt ein Qualitätsmanagementsystem vor. Zertifizierung vorgeschrieben (ISO 9000, IFS-Standard oder vergleichbare) | Keine gesetzliche Regelung | Keine gesetzliche Regelung |
Kriterium Bio-Mineralwasser | Gesetzliche Anforderungen an „Natürliches Mineralwasser“ | Gesetzliche Anforderungen an „Trinkwasser“ |
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Die abgefüllten Produkte sind sensorisch einwandfrei | Keine gesetzliche Regelung | Entsprechende Vorschrift in der TWVO. |
Redoxpotenzial rH2-Wert | Keine gesetzliche Regelung | Keine gesetzliche Regelung |
pH-Wert Quelle >/= 6.0. | Keine gesetzliche Regelung | Keine gesetzliche Regelung |
Das Mineralwasser weist mindestens eine nachgewiesene, gesundheitsfördernde Eigenschaft auf. | Keine gesetzliche Regelung | Keine gesetzliche Regelung |
Kriterium Bio-Mineralwasser | Gesetzliche Anforderungen an „Natürliches Mineralwasser“ | Gesetzliche Anforderungen an „Trinkwasser“ |
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Alle Ergebnisse der Biokriterienprüfungwerden im Internet veröffentlicht. | Keine gesetzliche Regelung | Die Versorger sind verpflichtet die Ergebnisse der wenigen, gesetzl. vorgeschriebenen Basisuntersuchungen den Verbrauchern mitzuteilen. |
Der Analysenauszug enthält eine umfassende Information für die Verbraucher. (Mind. Na, Ca, Mg, Cl, SO4, HCO3, Fluorid, Nitrat, Kohlensäuregehalt und Name Analyseinstitut) | Es ist nur die „Nennung charakteristischer Bestandteile“ vorgeschrieben. Legt man die AVV-Definition zu Grunde ist diese Angabe u.U. sehr begrenzt. | Die Versorger sind verpflichtet die Ergebnisse der wenigen, gesetzl. vorgeschriebenen Basisuntersuchungen den Verbrauchern mitzuteilen. |
Die deklarierte Analyse ist aktuell. (Datum der letzten Kontrollanalyse ist anzugeben.) | Keine gesetzliche Regelung | Die Versorger sind verpflichtet die Ergebnisse der wenigen, gesetzl. vorgeschriebenen Basisuntersuchungen den Verbrauchern mitzuteilen. |
Die Herkunft des Mineralwassers muss leicht erkennbar sein (Markendeklaration gemäß EG-Mineralwasser-Richtlinie Art. 8.3) | Aufgrund der Einschränkungen in der deutschen MTV ist die Bestimmung dort zur Kann-Bestimmung reduziert. | Keine gesetzliche Regelung für Trinkwasser. Hier extrem unterschiedliche Herkünfte. |
Zur eindeutigen Bio-Deklaration sind die Nennung der privatrechtichen Zertifizierungund der Kontrollstelle erforderlich | Nicht relevant | Nicht relevant |
Das Unternehmen sorgt für Transparenz und Verbraucherinformation. D.h. das Unternehmen bietet regelmäßige Betriebsführungen an. Die Anforderungen der Verbraucherverbände nach direkter Verbraucherinformation werden eingehalten: Es wird eine telefonische Info-Hotline bereitgehalten. | Keine gesetzliche Regelung | Keine gesetzliche Regelung |